Schadensersatz

Schadensberechnung nach Sachverständigengutachten

Wie Schadensersatz zu leisten ist, bestimmt sich grundsätzlich nach § 249 BGB.

Wer zum Schadensersatze verpflichtet ist, hat den Zustand wiederherzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatze verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre. Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Gläubiger statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen.

Aus Satz zwei der Vorschrift ergibt sich, dass der Geschädigte sein Fahrzeug nicht tatsächlich reparieren lassen muss, um Schadensersatz verlangen zu können. Er kann statt dessen auch auf der Basis eines Sachverständigengutachtens oder - bei geringem Schaden - eines Kostenvoranschlages abrechnen, ohne dass das Fahrzeug tatsächlich repariert wird. Diese Art der Berechnung des Schadensersatzes wird auch "fiktive Abrechnung" oder korrekter: "normative Schadensberechnung" genannt.

Der Geschädigte ist nicht verpflichtet, den erhaltenen Schadensersatz sachgebunden einzusetzen. Er kann ihn also nach seinem Belieben verwenden. Er kann sein Fahrzeug auch preisgünstiger reparieren lassen oder selbst reparieren, ohne dass hierdurch sein Schadensersatzanspruch geschmälert wird.

Die bisherige Praxis der sogenannten "fiktiven Abrechnung", d.h. der Abrechnung gemäß dem Sachverständigengutachten wurde durch das Zweite Gesetz zur Änderung schadensersatzrechtlicher Vorschriften geändert. § 249 BGB wurde um eine Vorschrift erweitert. Ab dem 1. August 2002 ist die Umsatzsteuer, die nicht tats ächlich angefallen ist, von der Erstattungsfähigkeit ausgenommen. Der gegnerische Versicherer zahlt mithin bei einer fiktiven Abrechnung nur noch den Nettobetrag der Reparaturkosten.

Hinweis: Dies ist keine Rechtsberatung.

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